Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.      Der Verein führt den Namen „Benevolentia“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Benevolentia e. V.“

2.      Der Verein hat seinen Sitz in der Silberburgstraße 187, 70178 Stuttgart

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen in Notlagen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch Schaffung und Beschaffung von sachlichen Mitteln (z. B. Geräte, Ausstattung, Inventar) und finanziellen Mitteln  (z. B. Spenden) sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein wird die beschafften Sach- bzw. Geldmittel entweder unmittelbar zweckentsprechenden Projekten zur Verfügung stellen oder die beschafften Mittel einer anderen als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigter Zwecke zuwenden.

Die mildtätigen Zwecke werden durch finanzielle Unterstützung von Personen verwirklicht, die im Sinne des § 53 Abgabenordnung in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die hilfebedürftig im Sinne des § 53 Ziffer 2 Abgabenordnung sind.

Ebenso unterstützt der Verein durch Geld- und Sachzuwendungen sowohl behinderte Menschen und hilfebedürftige Opfer von Straftaten, Opfer von Kriegs- und Naturereignissen sowie von sonstigen Zivilschäden als auch die zu deren Unterstützung gegründete gemeinnützige Einrichtungen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes bedürftig sind.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 25. Lebensjahr vollendet hat.

2.    Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3.    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

4.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der  Mitgliederliste oder durch den Austritt aus dem Verein.

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4.    Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1.    Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag in Höhe von 10,-- € erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können keine Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden.

2.    Änderung zur Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.    Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte.

4.    Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.    Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten. Die Mitglieder sollen die Förderungspflicht, sich  für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einsetzen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

2.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b.    Entlastung des Vorstands

c.    Aufnahme und Streichung von der Mitgliederliste

d.    Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen

e.    Wahl und Abwahl des Vorstands

f.     Wahl und Abwahl der Kassenprüfer

g.    Wahl und Abwahl des Prüfungsausschusses für die satzungsgemäße Mittelverwendung

h.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

i.      Beschlussfassung über die Vorschläge des Prüfungsausschusses für die satzungsgemäße Mittelverwendung

j.      Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.    Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitlied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung  beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

 

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

  

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist  kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist  für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übergeben, der von der Versammlung  zu wählen ist.

2.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

4.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

6.    Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7.    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlauf zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,  dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2.    Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

§ 13 Zuständigkeiten des Vorstands

 

1.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b.    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c.    Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte und Aufstellung eines Haushaltsplans.

  

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,  gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,   darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3.    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4.    Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

§ 16 Der Kassenprüfer

 

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Stuttgart, den 10.11.2010

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Dr. Oliver Bischel                                                      Werner Frick

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Stefan Hölzel                                                             Dr. Volker Knoblauch 

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Thomas Lust                                                             Dr. Armin Nickel

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Hans-Ulrich Schulz                                                   Janine Singer